Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe
Befreiung bzw. teilweise Befreiung von den Kosten im Zivilprozess. Die P. soll jedem Bürger den Zugang zum Gericht durch Beseitigung der Kostenbarriere ( Prozesskosten) erleichtern und die Chancengleichheit für die Wahrnehmung seiner Rechte verbessern (§§ 114–127 ZPO).
- 1. Voraussetzungen: P. erhält auf Antrag eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (d.h. wenn z.B. eine nichtarme Partei von der Prozessführung absehen oder nur einen Teilbetrag geltend machen würde). Ist dagegen der Partei zuzumuten, die Kosten der Prozessführung aus ihrem einsatzfähigen Vermögen aufzubringen oder übersteigen die Prozesskosten voraussichtlich nicht vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge, so ist P. zu versagen. Wird um  Unterhalt gestritten ist  Prozesskostenvorschuss vorrangig zu beantragen (§ 127a ZPO), um Missbrauch von P. zu verhindern.
- 2. Antrag: P. muss beim  Prozessgericht beantragt werden. In dem Antrag, zu dem dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen; eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) mit besonderem Vordruck sowie entsprechende Belege sind beizufügen.
- Rechtsmittel bei Ablehnung der P.:  Beschwerde.
- 3. Bewilligung: P. wird für jeden Rechtszug bes. bewilligt. Legt der Gegner ein Rechtsmittel ein, so wird in einem höheren Rechtszug nicht mehr geprüft, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist. Mit Bewilligung der P. setzt das Gericht zugleich fest, ob und welche Beiträge die Partei selbst zu erbringen hat, und wann die Zahlungen zu leisten sind. Höhe der Raten nach Tabelle entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, höchstens 48 Raten. Der obsiegende Prozessgegner kann Erstattung seiner ihm erwachsenden Kosten verlangen.
- 4. Aufhebung: Die bewilligte P. kann u.a. aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Ratenzahlung im Rückstand ist, wenn sie durch eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses getäuscht oder wenn sie über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat.
- 5. Geltungsbereich: Die Regelungen über P. im  Zivilprozess gelten in allen übrigen Gerichtsverfahren, so u.a. im Verfahren vor den  Arbeitsgerichten (§ 11a ArbGG), vor den  Verwaltungsgerichten (§ 166 VwGO), vor den  Finanzgerichten (§ 142 FGO) und vor den  Sozialgerichten (§ 73a SGG).
- Vgl. auch  Beratungshilfe.

Lexikon der Economics. 2013.

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